AGB

AGB Elektrotechniker
Stand April 2026

    1. Geltung

    1.1. Diese AGB gelten für sämtliche Geschäfte zwischen Ihnen als Kunde und uns, der Elektro Tolazzi GmbH als Auftragnehmer. Sie gelten auch für Zusatzaufträge zu einem Auftrag. Sie gelten gegenüber Unternehmern auch für künftige Geschäftsabschlüsse zwischen Ihnen und uns, auch wenn nicht bei jedem Vertragsschluss neu auf die Geltung der AGB hingewiesen werden sollte.

    1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss auf unserer Webseite abrufbare aktuelle Fassung unserer AGB.

    1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

    1.4. AGB des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Streichungen, Ergänzungen oder Überklebungen dieser AGB sind unwirksam und werden von uns nicht anerkannt. Die Kontrahierung erfolgt nur unter vollständiger Einbeziehung dieser AGB. Geschäftsbedingungen des AG werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach
    Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

    1.5. Im Verhältnis zu von uns beauftragten Subunternehmen gelten die Inhalte dieser AGB
    nicht.

    2. Angebot/Vertragsabschluss

    2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

    2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

    2.3. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

    3. Preise und Wertsicherung

    3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, außer der Preis wurde ausdrücklich als Pauschale vereinbart.

    3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung
    finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

    3.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden verstehen sich die Preise exklusive Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern handelt es sich um Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Lager. Verpackungs-, Transport- und Versandkosten werden gegenüber Unternehmern gesondert
    verrechnet; gegenüber Verbrauchern erfolgt eine Verrechnung nur, wenn dies vor Vertragsschluss ausdrücklich und einzelvertraglich vereinbart wurde.

    3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß zu vergüten. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nicht, soweit wir bei Lieferung neuer Elektrogeräte nach den Bestimmungen der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) zur kostenlosen Rücknahme des Altgerätes verpflichtet sind.

    3.5. Die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise sind wertgesichert. Referenzindex ist der Baukostenindex Wohnhaus- und Siedlungsbau, Leistungsgruppe 26 „Elektroinstallationen, Beleuchtungstechnik“ Basis 2020, abrufbar unter
    https://www.statistik.at/statistiken/industrie-bau-handel-und-dienstleistungen/konjunktur/baukostenindex und https://www.statistik.at/services/tools/serviceangebote/publikationen
    („Baupreisindex für Leistungsgruppen und Regionen“). Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsschlusses geltende Zahl. Schwankungen nach oben oder unten um (inklusive) +/- 3% bleiben unberücksichtigt. Innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsschluss ist eine Erhöhung für in diesem Zeitraum zu erbringende Leistungen gegenüber Verbrauchern ausgeschlossen. Die Geltendmachung einer Indexsteigerung oder -senkung muss von einer der Parteien in Textform begehrt werden und ist für alle ab diesem Zeitpunkt zu erbringenden Leistungen maßgeblich,
    gegenüber Unternehmern auch rückwirkend.

    3.6. Erfolgt eine Abrechnung nach Aufmaßen und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde zum vereinbarten Termin zu erscheinen. Gegenüber unternehmerischen Kunden gilt: Erscheint der Kunde trotz zeitgerechter Einladung nicht, gelten die von uns ermittelten Aufmaße als richtig festgestellt, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt des Aufmaßprotokolls schriftlich widerspricht.

    3.7. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mit gemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre angenommen, sofern keine exakte Feststellung möglich ist.

    4. Beigestellte Ware (Beistellungen)

    4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, so sind diese Beistellungen des Kunden nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden. Davon unberührt bleibt unsere Prüf- und Warnpflicht.

    5. Zahlung

    5.1. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist zur Abdeckung von Anlaufkosten (z.B. Planung, Material) ein Drittel des vereinbarten Entgeltes bei Vertragsabschluss als Anzahlung fällig. Danach sind wir berechtigt, monatliche Teilrechnungen als Abschlagsrechnungen zu legen.

    5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen - gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen - Vereinbarung.

    5.3. Gegenüber Unternehmern sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2%- Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

    5.4. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

    5.5. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

    5.6. Unternehmerische Kunden haben keinerlei Recht auf Zurückbehaltung des Kaufpreises oder Werklohnes.

    5.7. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen Unternehmern gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

    6. Mitwirkungspflichten des Kunden

    6.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden.

    6.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige
    diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

    6.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.

    6.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

    6.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie- und Wassermenge ist vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

    6.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

    7. Leistungsausführung

    7.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

    7.2. Dem unternehmerischen Kunden zumumtbare, sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

    7.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen und es erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

    8. Leistungsfristen und Termine

    8.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung (zB schlechte Witterung) um jenen Zeitraum, in dem das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

    8.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch Umstände aus der Sphäre des Kunden verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

    8.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

    8.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat in Textform (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

    9. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

    9.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen oder Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands oder (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

    9.2. Beauftragt der Kunde nur eine behelfsmäßige Instandsetzung, besteht lediglich eine beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Eine umgehende Veranlassung einer umfänglichen, fachgerechten Instandsetzung wird empfohlen.

    10. Gefahrtragung

    10.1. Bei Versendung von Waren an Unternehmer gilt: Die Gefahr geht über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben. Der unternehmerische Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

    10.2. Der unternehmerische Kunde ist bei Versand der Ware durch Transport verpflichtet, auf eigene Kosten eine Transportversicherung abzuschließen oder durch uns abschließen zu lassen.

    11. Annahmeverzug

    11.1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (z.B. Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen) und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die
    Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer angemessenen Frist nachbeschaffen.

    11.2. Alternativ dazu kann der Kunde verlangen, dass die Geräte und Materialien auf seine Kosten bei uns vorgehalten (gelagert) werden.

    11.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

    12. Eigentumsvorbehalt

    12.1. Alle von uns gelieferten Materialien oder Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

    12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Ganggabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

    12.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten. Der unternehmerische Kunde verpflichtet sich, den Erwerber über die Abtretung zu verständigen oder einen Buchvermerk hinsichtlich der abgetretenen Forderung zu setzen.

    12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos in Textform gemahnt
    haben.

    12.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

    12.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

    12.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

    12.8. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

    13. Schutzrechte Dritter

    13.1. Werden uns vom Kunden geistige Schöpfungen Dritter (z. B. Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Leistungsbeschreibungen, Software) zur Ausführung bereitgestellt, garantiert der Kunde, dass durch die Verwendung dieser Unterlagen keine Schutzrechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken- oder Patentrechte) verletzt werden.
    13.2. Der Kunde verpflichtet sich, uns bei einer Verletzung solcher Schutzrechte vollständig schad- und klaglos zu halten.

    13.3. Behauptet ein Dritter eine derartige Rechteverletzung, dann sind wir berechtigt, die Leistungsausführung auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter, soweit als nötig, einzustellen. Wir werden den Kunden über die Einstellung der Arbeiten unverzüglich in Textform informieren.

    13.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

    14. Unser geistiges Eigentum

    14.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

    14.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

    14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

    15. Gewährleistung

    15.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.

    15.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

    15.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme in die Verfügungsmacht des Kunden oder die Inbetriebnahme des Werkes.

    15.4. Gegenüber unternehmerischen Kunden gilt die Leistung zudem als übernommen, wenn der AN die Fertigstellung anzeigt und der Kunde die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen unter Angabe von Gründen verweigert oder der unternehmerische Kunde bei vereinbarter gemeinsamer Übergabe dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fernbleibt.

    15.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses Mangels durch uns dar, sofern dieses nicht ausdrücklich erklärt wird.

    15.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

    15.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

    15.8. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

    15.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind unverzüglich nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen (Mängelrüge). Wird diese Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

    15.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden.

    15.11. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu
    ermöglichen.

    16. Haftung

    16.1. Gegenüber Verbrauchern ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt aber nicht für Personenschäden, nicht für Sachen, die wir zur Bearbeitung übernommen haben und nicht für unsere vertraglichen Hauptleistungspflichten.

    16.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden gilt hinsichtlich Haftung die Bestimmung des Punktes 11.3.1 der ÖNORM B2110:2023 05 01.

    16.3. Jedenfalls ist gegenüber unternehmerischen Kunden die Haftung mit dem Höchstbetrag einer allenfalls von uns abgeschlossenen Vermögenshaftpflichtversicherung begrenzt.

    16.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

    16.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund von Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

    16.6. Unsere Haftung is ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis alleine kausal für den Schaden war und sofern uns daran kein Verschulden trifft. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die
    Pflicht zur Wartung übernommen haben.

    16.7. Wenn und soweit der unternehmerische Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur
    Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

    17. Salvatorische Klausel

    17.1. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Klauseln nicht berührt.

    17.2. Wir, ebenso wie der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

    18. Allgemeines

      18.1. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Gegenüber unternehmerischen Kunden sind auch jegliche Verweisungsnormen ausgeschlossen. Für Verbraucher gelten jedenfalls die zwingenden Bestimmungen des Rechts jenes Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

      18.2. Erfüllungsort gegenüber Unternehmern ist der Sitz unseres Unternehmens.

      18.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.